Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: September 2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen ImpulsAI by Zurmühle, Einzelunternehmen mit Sitz in Triengen LU, eingetragen im Handelsregister des Kantons Luzern unter der UID CHE-382.860.157 (nachfolgend "Anbieter"), und dem Kunden über sämtliche Leistungen des Anbieters im Bereich der Informationstechnologie. Dazu zählen insbesondere Entwicklung, Betrieb, Vertrieb und Lizenzierung von Software, Webseiten, Webapplikationen, Apps, SaaS-Lösungen, Tools, KI-Anwendungen, Agentensystemen, Automatisierungen und digitalen Produkten sowie die damit verbundenen Beratungs-, Integrations-, Support-, Wartungs- und Schulungsleistungen.
Kunde im Sinne dieser AGB ist sowohl ein Unternehmen als auch eine Privatperson. Zwingende gesetzliche Bestimmungen zugunsten von Konsumentinnen und Konsumenten gehen diesen AGB vor.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Leistungsbereiche
Der Anbieter erbringt Leistungen in folgenden Bereichen:
- Softwareentwicklung: individuelle Software, Unternehmenssoftware, interne Werkzeuge, Schnittstellen und Datenbanklösungen;
- Web- und App-Entwicklung: Webseiten, Webapplikationen, Portale, Dashboards sowie mobile und Desktop-Anwendungen;
- SaaS- und Cloud-Lösungen: Entwicklung, Bereitstellung und Betrieb cloudbasierter Anwendungen;
- Prozessautomatisierung und Workflow-Optimierung: Automatisierung von Geschäftsprozessen, Workflows, Datenflüssen und wiederkehrenden Abläufen;
- Künstliche Intelligenz: Entwicklung, Integration und Betrieb von KI-Anwendungen, Sprachmodell-Lösungen, Agentensystemen und KI-gestützten Assistenten;
- Tools und digitale Produkte: Entwicklung und Vertrieb eigener Softwareprodukte, Werkzeuge, Erweiterungen und digitaler Produkte;
- Beratung und Konzeption: Analyse, Konzeption, Implementierung, Integration und Optimierung von IT-Systemen, Geschäftsprozessen und digitalen Lösungen;
- Betrieb und Betreuung: Hosting, Betrieb, Support, Wartung und Weiterentwicklung bestehender Lösungen;
- Schulung: Schulungen, Workshops und Einführungsbegleitung.
Der Anbieter erbringt seine Leistungen für Unternehmen und für Privatpersonen.
2.2 Individuelle Kundenlösungen
Individuelle Kundenlösungen sind Software, Webseiten, Apps, Automatisierungen, Agentensysteme, Tools und sonstige Arbeitsergebnisse, die der Anbieter im Auftrag und nach den Anforderungen des Kunden eigens für diesen erstellt. Für die Rechte daran gilt Ziffer 8.2.
2.3 Eigene Produkte des Anbieters
Eigene Produkte des Anbieters sind Softwareprodukte, Plattformen, SaaS-Lösungen, Tools, Agentensysteme, Bausteine und digitale Produkte, die der Anbieter unabhängig von einem einzelnen Kundenauftrag entwickelt hat oder entwickelt und mehreren Kunden zur Nutzung überlässt – beispielsweise impulsCRM. Sie werden dem Kunden nicht verkauft, sondern zur Nutzung lizenziert oder als Dienst bereitgestellt. Für die Rechte daran gilt Ziffer 8.3, für Bereitstellung und Betrieb Ziffer 9.
2.4 Massgeblicher Leistungsumfang
Der genaue Leistungsumfang, die Art der Leistung nach Ziffer 2.2 oder 2.3 sowie allfällige Laufzeiten und wiederkehrenden Entgelte ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder der Produktbeschreibung. Diese gehen bei Widersprüchen diesen AGB vor.
2.5 Besonderheiten von KI- und Agentensystemen
KI-Anwendungen und Agentensysteme arbeiten nicht deterministisch: Gleiche Eingaben können unterschiedliche Ergebnisse liefern, und die Qualität hängt von den eingesetzten Modellen, Daten und Diensten Dritter ab. Der Anbieter konzipiert solche Systeme mit der gebotenen Sorgfalt, schuldet aber keine inhaltliche Richtigkeit einzelner Ergebnisse.
Der Kunde stellt sicher, dass Ergebnisse von KI- und Agentensystemen vor einer rechtlich, finanziell oder sicherheitsrelevanten Verwendung durch eine Person geprüft werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Änderungen an Modellen, Anbietern oder deren Nutzungsbedingungen, die sich auf die Ergebnisse auswirken, gelten als Störung nach Ziffer 6.2 und nicht als Fehler nach Ziffer 6.1.
3. Vertragsschluss
Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Anbieters oder durch den Beginn der Leistungserbringung zustande.
4. Leistungserbringung
4.1 Mitwirkungspflichten
Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden gehen nicht zu Lasten des Anbieters.
4.2 Termine und Fristen
Vereinbarte Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet wurden. Der Anbieter ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.
4.3 Änderungen des Leistungsumfangs
Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Zusätzliche Leistungen werden nach Aufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen berechnet.
4.4 Abnahme
Nach Fertigstellung stellt der Anbieter die Lösung dem Kunden zur Prüfung bereit und teilt ihm dies mit. Der Kunde prüft die Lösung innert 14 Tagen auf Übereinstimmung mit dem Vereinbarten und erklärt die Abnahme oder meldet Abweichungen schriftlich.
Die Lösung gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme erklärt, wenn er innert der Frist keine Abweichungen meldet oder wenn er die Lösung produktiv einsetzt. Unwesentliche Abweichungen, welche die Nutzung nicht beeinträchtigen, hindern die Abnahme nicht; sie werden nach Ziffer 6 behoben.
Meldet der Kunde wesentliche Abweichungen, behebt sie der Anbieter und stellt die Lösung erneut zur Prüfung bereit; die Frist beginnt neu zu laufen. Bei Lösungen, die in Teilen geliefert werden, kann die Abnahme je Teil erfolgen.
Die Abnahme lässt die Rechte des Kunden aus Ziffer 6 unberührt. Insbesondere bleibt die Zusage nach Ziffer 6.1 auch nach der Abnahme bestehen.
4.5 Höhere Gewalt
Kann eine Partei ihre Leistung wegen eines Ereignisses ausserhalb ihres Einflussbereichs nicht oder nicht rechtzeitig erbringen – etwa wegen Naturereignissen, Epidemien, behördlichen Anordnungen, Krieg, Streik, grossflächigen Strom-, Netz- oder Rechenzentrumsausfällen oder dem Ausfall wesentlicher Dienste Dritter –, ruhen die betroffenen Pflichten für die Dauer des Ereignisses und einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich. Dauert das Ereignis länger als 60 Tage, kann jede Partei den betroffenen Vertrag schriftlich beenden; bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet. Weitergehende Ansprüche wegen höherer Gewalt bestehen nicht.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Preise
Es gelten die im Angebot genannten Preise. Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.
5.2 Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nicht anders vereinbart. Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. zu berechnen.
5.3 Anzahlungen
Bei grösseren Projekten kann der Anbieter eine angemessene Anzahlung verlangen.
6. Gewährleistung und Fehlerbehebung
Unser Versprechen
Programmierfehler, die der Anbieter zu verantworten hat, behebt er vollständig und kostenlos – ohne Verrechnung von Stunden, ohne Selbstbehalt und ohne zeitliche Begrenzung. Nachgebessert wird so lange, bis die Lösung einwandfrei funktioniert und der Kunde mit dem Ergebnis zufrieden ist.
Programmierfehler behebt der Anbieter innert 48 Stunden nach Eingang der Meldung (Ziffer 6.3).
Nicht davon erfasst sind Störungen, die nicht vom Anbieter stammen – etwa ein Ausfall beim Hosting-Provider, bei einem Dienst Dritter oder im System des Kunden. Solche Einsätze werden nach Aufwand verrechnet, sofern kein Support- oder Wartungsvertrag besteht (Ziffer 6.5).
6.1 Kostenlose Fehlerbehebung
Der Anbieter erbringt seine Leistungen mit der erforderlichen Sorgfalt und unter Einsatz aktueller Technologien und Methoden. Er steht für seine Arbeit ein: Fehler in der Programmierung, die der Anbieter zu verantworten hat, werden vollständig und ohne Kostenfolge für den Kunden behoben. Dies gilt ohne zeitliche Begrenzung, solange die Lösung im vereinbarten Umfang und in der vereinbarten Umgebung betrieben wird.
6.2 Was als Fehler gilt
Ein Fehler liegt vor, wenn die Lösung von dem abweicht, was im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in der gemeinsam festgelegten Spezifikation vereinbart wurde, oder wenn sie nicht so funktioniert wie besprochen.
Nicht als Fehler gelten – und werden daher als Zusatzleistung nach Ziffer 4.3 verrechnet:
- nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen;
- Störungen, die auf Änderungen an Dritt-Systemen, Schnittstellen, Modellen oder Lizenzbedingungen zurückgehen und ausserhalb des Einflussbereichs des Anbieters liegen, etwa eine geänderte oder eingestellte Programmierschnittstelle;
- Fehlfunktionen, die durch Eingriffe des Kunden oder Dritter in die Lösung, durch fehlerhafte Eingabedaten oder durch eine vom Kunden veränderte Konfiguration entstehen;
- Ausfälle, Unterbrüche oder Einschränkungen beim Hosting-Provider (Hoster), bei Cloud-, Rechenzentrums- oder Internetdiensten sowie bei der Infrastruktur des Kunden;
- Störungen, die aus dem Verantwortungsbereich des Kunden stammen, etwa fehlende Berechtigungen, abgelaufene Zugänge, Zertifikate oder Lizenzen.
Auch in diesen Fällen unterstützt der Anbieter den Kunden bei der Behebung. Die Verrechnung richtet sich nach Ziffer 6.5.
6.3 Meldung und Ablauf
Fehler und Störungen sind nach Feststellung zu melden; eine E-Mail an info@impulsai.ch genügt. Eine besondere Form oder Frist für die Mängelrüge gilt nicht: Die Zusage nach Ziffer 6.1 besteht unabhängig davon, wann ein Fehler entdeckt und gemeldet wird. Die gesetzlichen Rügeobliegenheiten des Werkvertragsrechts sind insoweit zugunsten des Kunden wegbedungen.
Programmierfehler nach Ziffer 6.1 behebt der Anbieter innert 48 Stunden nach Eingang der Meldung. Die Frist läuft an Werktagen (Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage am Sitz des Anbieters).
Ist eine vollständige Behebung ausnahmsweise nicht innert dieser Frist möglich – etwa weil der Fehler tiefergreifende Anpassungen erfordert –, informiert der Anbieter den Kunden innerhalb der Frist, stellt nach Möglichkeit eine Überbrückungslösung bereit und nennt einen verbindlichen Zeitplan für die Behebung.
Bei Meldungen, die keinen Programmierfehler nach Ziffer 6.1 betreffen, meldet sich der Anbieter innert derselben Frist mit einer ersten Einschätzung; für die Behebung gilt Ziffer 6.5.
Lässt sich ein Fehler ausnahmsweise nicht mit vertretbarem Aufwand beheben, einigen sich die Parteien auf eine gleichwertige Lösung oder auf eine angemessene Herabsetzung der Vergütung.
6.4 Abgrenzung zum wirtschaftlichen Erfolg
Die Zusage nach Ziffer 6.1 bezieht sich auf die Funktionsfähigkeit der erbrachten Leistung. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg – etwa eine bestimmte Zeitersparnis, Fehlerquote oder Umsatzentwicklung – kann nicht garantiert werden, da dieser von Faktoren abhängt, die ausserhalb des Einflussbereichs des Anbieters liegen.
6.5 Störungen ohne Supportvertrag
Besteht zwischen den Parteien kein Support- oder Wartungsvertrag, gilt für sämtliche Störungen, die nicht unter Ziffer 6.1 fallen – namentlich Störungen beim Hosting-Provider, bei Diensten Dritter oder im Verantwortungsbereich des Kunden:
- Analyse, Fehlersuche und Behebung werden ausschliesslich nach effektivem Aufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen gemäss Ziffer 5.1 verrechnet. Verrechnet wird auch der Analyseaufwand, der zur Eingrenzung der Ursache nötig ist.
- Ergibt die Analyse, dass die Ursache ein Programmierfehler des Anbieters im Sinne von Ziffer 6.1 ist, entfällt die Verrechnung für Analyse und Behebung vollständig.
- Der Anbieter meldet sich innert der Frist nach Ziffer 6.3 mit einer ersten Einschätzung. Die 48-Stunden-Behebungsfrist gilt für solche Störungen nicht, da ihre Ursache ausserhalb des Einflussbereichs des Anbieters liegt; die Behebung erfolgt nach Verfügbarkeit.
- Einsätze ausserhalb der ordentlichen Geschäftszeiten sowie Sofort- und Noteinsätze können mit einem Zuschlag verrechnet werden.
Besteht ein Support- oder Wartungsvertrag, gehen dessen Bestimmungen zu Leistungsumfang, Reaktionszeiten und Vergütung dieser Ziffer vor.
7. Haftung
7.1 Haftungsbeschränkung
Die Haftung des Anbieters für leichte und mittlere Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Für absichtliches und grobfahrlässiges Verhalten haftet der Anbieter nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Beschränkung dieser Haftung ist nach Artikel 100 Absatz 1 des Obligationenrechts nicht möglich; die Ziffern 7.2 und 7.3 gelten für diese Fälle nicht.
7.2 Haftungshöchstgrenze
Soweit der Anbieter nach Ziffer 7.1 haftet und die Haftung beschränkt werden darf, ist sie auf die Höhe des vereinbarten Auftragswertes beschränkt, bei Verträgen mit wiederkehrender Vergütung auf die in den letzten zwölf Monaten bezahlten Entgelte, höchstens jedoch auf CHF 100'000.– pro Schadensfall.
Diese Begrenzung gilt nicht bei Absicht und grober Fahrlässigkeit sowie bei Personenschäden.
7.3 Ausgeschlossene Schäden
Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbruch, Reputationsschäden und Ansprüche Dritter ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig und soweit nicht Absicht oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter nur im Umfang des Aufwands, der für die Wiederherstellung aus einer ordnungsgemäss erstellten Sicherung nach Ziffer 9.4 erforderlich ist. Weitergehende Ansprüche wegen Datenverlusts sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig und soweit nicht Absicht oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
7.4 Hilfspersonen
Der Anbieter darf zur Erfüllung seiner Leistungen Hilfspersonen und Unterbeauftragte beiziehen. Die Haftung für Hilfspersonen wird im gesetzlich zulässigen Umfang wegbedungen (Artikel 101 Absatz 2 des Obligationenrechts). Der Anbieter bleibt für die sorgfältige Auswahl und Instruktion verantwortlich.
7.5 Verantwortungsbereich des Kunden
Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die auf unterlassene Mitwirkung nach Ziffer 4.1, auf Eingriffe des Kunden oder Dritter, auf fehlerhafte Eingabedaten, auf eine Nutzung ausserhalb des vereinbarten Umfangs oder auf eine ungeprüfte Verwendung von Ergebnissen nach Ziffer 2.5 zurückgehen.
8. Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
Der Unterschied auf einen Blick
Individuell für den Kunden erstellte Lösungen – die Software, Webseite, App oder Automatisierung, die eigens für den Kunden gebaut wurde: Der Kunde erhält nach vollständiger Bezahlung die Nutzungsrechte daran (Ziffer 8.2).
Eigene Produkte des Anbieters – etwa impulsCRM: Der Kunde mietet ein Nutzungsrecht auf Zeit. Er wird zu keinem Zeitpunkt Inhaber des Produkts, auch nicht nach jahrelanger Bezahlung (Ziffer 8.3).
8.1 Vorbestehendes Eigentum des Anbieters
Alle Rechte an vorbestehenden Materialien, Methoden, Bausteinen, Bibliotheken, Vorlagen und Werkzeugen des Anbieters verbleiben beim Anbieter. Der Anbieter bleibt berechtigt, allgemeine Konzepte, Ideen, Verfahren und Methoden, die im Rahmen eines Auftrags entstehen oder angewendet werden, für andere Kunden weiterzuverwenden.
8.2 Individuell für den Kunden erstellte Lösungen
An den individuellen Kundenlösungen nach Ziffer 2.2 – namentlich der eigens für den Kunden erstellten Software, Webseite, App, Automatisierung, Schnittstelle oder Agentenkonfiguration – erhält der Kunde nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung das zeitlich und räumlich unbeschränkte, übertragbare Recht zur Nutzung, Bearbeitung und Weiterentwicklung.
Das Recht nach Absatz 1 umfasst ausdrücklich auch die Befugnis, die Lösung durch eigene Mitarbeitende oder durch Dritte bearbeiten, warten und weiterentwickeln zu lassen. Der Kunde ist nicht verpflichtet, den Anbieter mit der Weiterentwicklung zu beauftragen.
Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche Rechte beim Anbieter; Zwischenstände dürfen weder produktiv eingesetzt noch weiterverwendet werden. Nach vollständiger Bezahlung gibt der Anbieter auf Verlangen den zugehörigen Quellcode sowie die vorhandene technische Dokumentation heraus, soweit sie nicht Bestandteile nach Ziffer 8.1 oder 8.3 enthalten. Die Herausgabe erfolgt einmalig und unentgeltlich; weitergehende Aufbereitung wird nach Aufwand verrechnet.
8.3 Eigene Produkte des Anbieters (Nutzungsrecht auf Zeit)
An den eigenen Produkten des Anbieters nach Ziffer 2.3 – namentlich impulsCRM sowie weiteren Plattformen, SaaS-Lösungen, Tools und Agentensystemen des Anbieters – verbleiben sämtliche Urheber-, Eigentums-, Marken- und sonstigen Schutzrechte vollumfänglich und ausschliesslich beim Anbieter.
Der Kunde mietet ein Nutzungsrecht und erwirbt kein Inhaberrecht. Er erhält ein auf die Vertragsdauer beschränktes, nicht ausschliessliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung im vereinbarten Umfang (insbesondere nach Anzahl Nutzer, Mandanten oder Instanzen). Auch die vollständige und langjährige Bezahlung der Entgelte begründet weder Eigentum noch eine Inhaberstellung am Produkt und keinen Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes.
Ohne vorgängige schriftliche Zustimmung des Anbieters ist es dem Kunden untersagt:
- das Produkt Dritten zu überlassen, weiterzuvermieten, zu verkaufen oder öffentlich zugänglich zu machen;
- das Produkt über den vereinbarten Umfang hinaus zu nutzen oder Zugänge an Dritte weiterzugeben;
- das Produkt zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren, soweit dies nicht zwingend gesetzlich erlaubt ist;
- Urheber-, Marken- oder sonstige Schutzrechtshinweise zu entfernen oder zu verändern;
- das Produkt zum Aufbau eines konkurrierenden Produkts zu verwenden.
Das Nutzungsrecht endet ohne Weiteres mit der Beendigung des Vertrags. Ab diesem Zeitpunkt ist die weitere Nutzung unzulässig, und der Anbieter ist berechtigt, die Zugänge zu sperren. Für die Herausgabe und Löschung der Kundendaten gilt Ziffer 12.7.
8.4 Kombinierte Lösungen
Wird eine individuelle Lösung auf Basis eines eigenen Produkts des Anbieters erstellt – etwa eine Erweiterung, ein Modul, eine Schnittstelle oder eine besondere Konfiguration von impulsCRM –, gilt für den eigens erstellten Teil Ziffer 8.2 und für das zugrunde liegende Produkt Ziffer 8.3.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ein solcher individueller Teil ohne ein gültiges Nutzungsrecht am Basisprodukt in aller Regel nicht eigenständig lauffähig ist. Ein Anspruch auf Weiternutzung des Basisprodukts nach Beendigung des Nutzungsrechts besteht nicht. Der Anbieter gibt den individuell erstellten Teil auf Verlangen heraus, soweit dieser ohne Bestandteile des Basisprodukts abgrenzbar ist.
8.5 Daten, Inhalte und Ergebnisse des Kunden
Sämtliche Daten, Inhalte, Texte, Bilder, Logos und Unterlagen, die der Kunde einbringt oder die im Betrieb der Lösung für ihn entstehen, bleiben beim Kunden. Der Anbieter erhält daran nur die Rechte, die zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich sind.
Ergebnisse, die ein für den Kunden betriebenes KI- oder Agentensystem erzeugt, stehen im Verhältnis der Parteien dem Kunden zu, soweit daran überhaupt Rechte bestehen und keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der Kunde sichert zu, über die erforderlichen Rechte an den von ihm eingebrachten Inhalten zu verfügen, und hält den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die aus deren Nutzung entstehen.
8.6 Open-Source-Komponenten und Leistungen Dritter
Soweit Open-Source-Komponenten verwendet werden, gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen; sie gehen diesen AGB für die betreffende Komponente vor. Für Software, Dienste, Modelle und Schnittstellen Dritter, die in eine Lösung eingebunden oder für deren Betrieb benötigt werden, gelten zusätzlich die Bedingungen des jeweiligen Anbieters. Erforderliche Lizenzen und Abonnements Dritter hat der Kunde zu halten und zu bezahlen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
8.7 Schutzrechte Dritter
Der Anbieter erbringt seine Leistungen nach bestem Wissen frei von Rechten Dritter, die der vereinbarten Nutzung entgegenstehen.
Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, eine vom Anbieter erstellte individuelle Kundenlösung oder ein eigenes Produkt des Anbieters verletze seine Schutzrechte, informiert der Kunde den Anbieter unverzüglich und überlässt ihm die Führung der Auseinandersetzung. Der Anbieter wird nach seiner Wahl die Berechtigung zur weiteren Nutzung beschaffen, die Lösung schutzrechtsfrei abändern oder, wenn beides nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist, den Vertrag beenden und die für den betroffenen Teil bezahlte Vergütung erstatten.
Diese Verpflichtung entfällt, soweit die Verletzung auf Vorgaben, Inhalten oder Materialien des Kunden, auf einer Nutzung ausserhalb des vereinbarten Umfangs oder auf einer Änderung durch den Kunden oder Dritte beruht. Im Übrigen gilt Ziffer 7.
9. Bereitstellung und Betrieb
Diese Ziffer gilt, soweit der Anbieter eine Lösung betreibt, hostet oder als Dienst bereitstellt – namentlich bei eigenen Produkten nach Ziffer 2.3 sowie bei betreuten Kundenlösungen.
9.1 Bereitstellung
Der Anbieter stellt die vereinbarte Lösung über das Internet zur Nutzung bereit. Übergabepunkt ist der Ausgang des vom Anbieter oder seinem Hosting-Provider genutzten Rechenzentrums. Für die Internetanbindung, die Endgeräte und die Arbeitsumgebung des Kunden ist der Kunde verantwortlich.
9.2 Verfügbarkeit und Wartungsfenster
Der Anbieter ist um eine hohe Verfügbarkeit bemüht. Eine bestimmte Verfügbarkeit – etwa ein Prozentwert pro Monat – wird nur zugesichert, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart ist (Service Level Agreement). Für die Reaktion auf Störungsmeldungen gilt in jedem Fall die Frist nach Ziffer 6.3.
Für Wartung, Updates und Sicherheitsmassnahmen kann der Anbieter den Betrieb unterbrechen. Planbare Unterbrüche werden nach Möglichkeit vorgängig angekündigt und in betriebsarme Zeiten gelegt. Sicherheitskritische Massnahmen darf der Anbieter jederzeit und ohne Vorankündigung durchführen. Ausfälle beim Hosting-Provider oder bei Diensten Dritter richten sich nach den Ziffern 6.2 und 6.5.
9.3 Zulässige Nutzung und Zugänge
Der Kunde nutzt die Lösung nur im vereinbarten Umfang und im Rahmen der geltenden Rechtsordnung. Er hält Zugangsdaten geheim, schützt sie vor dem Zugriff Dritter und meldet einen Verdacht auf Missbrauch unverzüglich. Für Handlungen, die über seine Zugänge erfolgen, ist der Kunde verantwortlich.
Der Anbieter ist berechtigt, Zugänge vorübergehend zu sperren, wenn ein begründeter Verdacht auf Missbrauch, auf eine Gefährdung des Betriebs oder auf eine rechtswidrige Nutzung besteht. Der Kunde wird darüber unverzüglich informiert. Im Übrigen gilt Ziffer 12.6.
9.4 Datensicherung
Der Anbieter sichert die Daten der von ihm betriebenen Lösungen täglich und automatisiert auf seiner eigenen Serverinfrastruktur. Eine bestimmte Aufbewahrungsdauer der Sicherungen sowie eine bestimmte Wiederherstellungszeit werden nur zugesichert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
Die Wiederherstellung aus einer Sicherung erfolgt auf Verlangen des Kunden. Geht ein Datenverlust auf einen Fehler des Anbieters nach Ziffer 6.1 zurück, ist die Wiederherstellung kostenlos. In den übrigen Fällen – etwa beim versehentlichen Löschen durch den Kunden – wird der Aufwand nach Ziffer 6.5 verrechnet.
Dem Kunden wird empfohlen, für ihn wesentliche Daten zusätzlich selbst zu sichern, soweit die Lösung einen Export vorsieht.
9.5 Weiterentwicklung und Änderungen
Der Anbieter entwickelt seine eigenen Produkte laufend weiter und darf Funktionen, Oberflächen und eingesetzte Techniken ändern, sofern der vereinbarte Nutzen dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Wird eine wesentliche Funktion eingestellt, informiert der Anbieter den Kunden rechtzeitig; der Kunde kann den betroffenen Vertrag in diesem Fall auf den Zeitpunkt der Einstellung kündigen.
Entgelte für wiederkehrende Leistungen können unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von drei Monaten auf den Beginn einer neuen Abrechnungsperiode angepasst werden. Ist der Kunde mit einer Erhöhung nicht einverstanden, kann er den betroffenen Vertrag auf diesen Zeitpunkt kündigen.
10. Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und nur für die vereinbarten Zwecke zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt über das Vertragsende hinaus.
11. Datenschutz
Das Wichtigste in Kürze
- Die Daten des Kunden gehören dem Kunden. Der Anbieter bearbeitet sie nur, um die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
- KI-Auswertungen laufen auf eigenen, lokal betriebenen Modellen des Anbieters. Kundendaten fliessen nicht an externe KI-Anbieter und werden nicht zum Training fremder Modelle verwendet.
- Gearbeitet wird auf selbst gehosteter Infrastruktur mit Nextcloud. Microsoft-Cloud-Dienste wie Microsoft 365, SharePoint und OneDrive kommen für Kundendaten nicht zum Einsatz.
- Wird im Einzelfall doch ein externer Dienst benötigt, geschieht das nur mit vorgängiger Zustimmung des Kunden.
11.1 Rollen und Grundsätze
Bearbeitet der Anbieter im Rahmen seiner Leistungen Personendaten, für die der Kunde verantwortlich ist, handelt er als Auftragsbearbeiter im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes über den Datenschutz. Verantwortlich für diese Daten bleibt der Kunde; er stellt sicher, dass er zu deren Bearbeitung berechtigt ist und die betroffenen Personen im erforderlichen Umfang informiert hat.
Für Daten, die der Anbieter zu eigenen Zwecken bearbeitet – etwa zur Vertragsabwicklung und Rechnungsstellung –, ist er selbst verantwortlich. Einzelheiten dazu stehen in der Datenschutzerklärung.
11.2 Bearbeitung im Auftrag
Der Anbieter bearbeitet Personendaten des Kunden ausschliesslich zur Erbringung der vereinbarten Leistungen und nach dessen Weisungen. Er bearbeitet sie nur so, wie der Kunde selbst es dürfte, und verwendet sie nicht für eigene Zwecke. Die mit der Bearbeitung betrauten Personen sind zur Vertraulichkeit verpflichtet; Ziffer 10 gilt zusätzlich.
Hält der Anbieter eine Weisung für rechtswidrig, teilt er dies dem Kunden mit und darf deren Ausführung aussetzen.
11.3 Datensicherheit
Der Anbieter trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff, Verlust und Veränderung. Dazu zählen insbesondere verschlüsselte Übertragung, Zugriffsbeschränkung nach Aufgabe, getrennte Zugänge sowie die Datensicherung nach Ziffer 9.4.
11.4 KI-Bearbeitung auf lokalen Modellen
Der Anbieter betreibt die für seine Leistungen eingesetzten KI-Modelle auf eigener Infrastruktur (lokale KI). Daten des Kunden, die dabei bearbeitet werden, verlassen diese Infrastruktur nicht, werden nicht an externe Modell- oder KI-Anbieter übermittelt und nicht zum Training von Modellen Dritter verwendet.
Ist für eine bestimmte Funktion ausnahmsweise ein externer KI- oder Modelldienst erforderlich, setzt der Anbieter diesen nur ein, wenn er den Kunden vorgängig darüber informiert und dessen Zustimmung eingeholt hat. Der Anbieter nennt dabei den Dienst, den Zweck und die Art der übermittelten Daten.
Der Anbieter verwendet Daten des Kunden nicht zum Training eigener Modelle, es sei denn, der Kunde habe dies für seine eigene Lösung ausdrücklich vereinbart.
11.5 Eingesetzte Infrastruktur
Der Anbieter bearbeitet und speichert Daten des Kunden auf selbst gehosteter Infrastruktur. Für Dateiablage und Austausch setzt er Nextcloud auf eigenen Servern ein.
Cloud-Dienste von Microsoft – namentlich Microsoft 365, SharePoint und OneDrive – werden für die Bearbeitung von Kundendaten nicht eingesetzt. Dasselbe gilt für vergleichbare Dienste, die einer Offenlegungspflicht gegenüber ausländischen Behörden unterstehen, soweit der Anbieter dies beeinflussen kann.
Setzt der Kunde solche Dienste selbst ein oder wünscht er eine Anbindung daran, arbeitet der Anbieter im Rahmen des Auftrags in der Umgebung des Kunden und nach dessen Vorgaben. Die datenschutzrechtliche Verantwortung für diese Umgebung und die dort bearbeiteten Daten liegt in diesem Fall beim Kunden.
11.6 Unterauftragsbearbeiter
Der Anbieter darf Dritte zur Bearbeitung beiziehen – etwa den Hosting-Provider –, sofern der Kunde dem zugestimmt hat. Der Kunde stimmt dem Beizug der Dritten zu, die für die vereinbarte Leistung erforderlich sind; der Anbieter nennt sie auf Verlangen. Er verpflichtet sie auf dasselbe Schutzniveau und bleibt gegenüber dem Kunden verantwortlich.
Vor dem Wechsel oder dem Beizug eines weiteren Unterauftragsbearbeiters informiert der Anbieter den Kunden rechtzeitig. Der Kunde kann aus wichtigem Grund widersprechen; kann in diesem Fall keine Lösung gefunden werden, darf er den betroffenen Vertrag auf den Zeitpunkt des Wechsels kündigen.
11.7 Bearbeitungsort und Bekanntgabe ins Ausland
Die Daten werden in der Schweiz oder im Europäischen Wirtschaftsraum bearbeitet. Eine Bekanntgabe in andere Staaten erfolgt nur, wenn dort ein angemessener Schutz besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, und der Kunde vorgängig informiert wurde.
11.8 Mitwirkung, Verletzungen und Löschung
Der Anbieter unterstützt den Kunden im erforderlichen Umfang bei der Beantwortung von Anfragen betroffener Personen sowie bei Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschbegehren. Aufwand, der über eine gelegentliche Auskunft hinausgeht, wird nach Ziffer 5.1 verrechnet.
Wird dem Anbieter eine Verletzung der Datensicherheit bekannt, die zu einem hohen Risiko für die betroffenen Personen führen kann, informiert er den Kunden unverzüglich und stellt ihm die Angaben zur Verfügung, die dieser für seine eigene Meldung an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten benötigt.
Nach Beendigung des Vertrags gibt der Anbieter die Daten des Kunden nach Ziffer 12.7 heraus und löscht sie anschliessend, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
12. Laufzeit, Kündigung, Abbruch und Stopp
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Projekt kann jederzeit abgebrochen werden. Abgerechnet wird, was bis dahin geleistet wurde – plus nicht stornierbare Drittkosten.
- Ein Projekt kann auch nur pausiert werden. Ohne Wiederaufnahme innert 6 Monaten gilt es als abgebrochen.
- Laufende Verträge (Betrieb, Support, Wartung) laufen bis zur Kündigung mit 3 Monaten Frist auf Monatsende.
- Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen gehen erst nach vollständiger Bezahlung über.
- Nach dem Ende erhält der Kunde seine Daten und den bezahlten Quellcode; Zugänge werden beidseitig zurückgegeben.
Massgebend sind die nachfolgenden Ziffern 12.1 bis 12.7.
12.1 Form der Erklärung
Kündigung, Projektabbruch und Sistierung sind in Textform zu erklären; eine E-Mail an info@impulsai.ch bzw. an die im Vertrag genannte Adresse des Kunden genügt. Massgebend ist der Zugang der Erklärung bei der anderen Partei.
12.2 Ordentliche Kündigung laufender Verträge
Verträge mit fortlaufender Laufzeit – insbesondere Betrieb, Support, Wartung sowie Betreuungs- und Lizenzpauschalen – können von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden, sofern nicht anders vereinbart. Bereits bezahlte Entgelte für die laufende Abrechnungsperiode werden nicht zurückerstattet.
12.3 Ausserordentliche Kündigung
Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei wesentlicher Vertragsverletzung, Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz einer Partei.
Beruht der wichtige Grund auf einer behebbaren Vertragsverletzung, ist der anderen Partei vorgängig schriftlich eine angemessene Frist zur Behebung von mindestens 14 Tagen anzusetzen.
12.4 Abbruch eines Projekts durch den Kunden
Der Kunde kann einen Projektauftrag jederzeit abbrechen. In diesem Fall vergütet er dem Anbieter:
- alle bis zum Zugang der Abbruchmeldung erbrachten Leistungen – nach effektivem Aufwand zu den vereinbarten Stundensätzen bzw. anteilig zum vereinbarten Festpreis;
- Drittkosten, die der Anbieter für den Kunden verbindlich eingegangen ist und die nicht mehr storniert werden können, namentlich Lizenzen, Hosting und KI- bzw. API-Kontingente;
- eine Entschädigung von 20% des noch nicht erbrachten Auftragswerts für verbindlich reservierte Kapazität, höchstens jedoch den Gegenwert von vier Arbeitswochen, sofern nicht anders vereinbart.
Erfolgt der Abbruch mehr als 14 Tage vor dem vereinbarten Projektstart und wurde noch keine Leistung erbracht, entfällt die Entschädigung für reservierte Kapazität. Geleistete Anzahlungen werden angerechnet; ein Überschuss wird dem Kunden zurückerstattet.
12.5 Stopp und Wiederaufnahme eines Projekts (Sistierung)
Statt eines Abbruchs kann der Kunde ein laufendes Projekt sistieren. Es gilt:
- Die bis zum Stichtag erbrachten Leistungen werden abgerechnet und sind gemäss Ziffer 5.2 zahlbar.
- Vereinbarte Termine und Fristen verfallen. Die Wiederaufnahme erfolgt nach Verfügbarkeit des Anbieters, in der Regel mit einem Vorlauf von vier Wochen.
- Dauert die Sistierung länger als 3 Monate, kann der Anbieter den Einarbeitungsaufwand sowie zwischenzeitlich angepasste Preise und Stundensätze verrechnen.
- Wird das Projekt nicht innert 6 Monaten wieder aufgenommen, gilt es als abgebrochen und wird nach Ziffer 12.4 abgerechnet; bereits abgerechnete Leistungen werden angerechnet.
Laufende Drittkosten für das Projekt (z.B. Hosting, Lizenzen) trägt der Kunde auch während der Sistierung.
12.6 Leistungsstopp durch den Anbieter
Der Anbieter ist berechtigt, seine Leistungen ganz oder teilweise einzustellen und Zugänge zu sperren, wenn
- der Kunde mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung mehr als 30 Tage in Verzug ist, oder
- der Kunde eine für die Leistungserbringung erforderliche Mitwirkung gemäss Ziffer 4.1 trotz schriftlicher Aufforderung länger als 30 Tage nicht erbringt.
Der Anbieter kündigt einen solchen Stopp vorgängig schriftlich mit einer Frist von mindestens 10 Tagen an und stellt dem Kunden vor einer Sperre produktiv genutzter Systeme einen Datenexport bereit. Die Zahlungspflicht für bereits erbrachte Leistungen bleibt bestehen; Verzögerungen und Mehraufwand aus einem solchen Stopp gehen zulasten des Kunden.
12.7 Folgen der Beendigung
- Abrechnung: Alle erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Drittkosten werden per Beendigungsdatum abgerechnet und sind gemäss Ziffer 5.2 zahlbar.
- Nutzungsrechte: Die Nutzungsrechte an individuellen Kundenlösungen gehen gemäss Ziffer 8.2 erst nach vollständiger Bezahlung über; bis dahin darf der Kunde Zwischenstände weder produktiv einsetzen noch weiterverwenden. Das Nutzungsrecht an eigenen Produkten des Anbieters endet gemäss Ziffer 8.3 mit der Beendigung des Vertrags.
- Datenherausgabe: Der Anbieter stellt dem Kunden auf Verlangen innert 30 Tagen nach Beendigung dessen Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format sowie den bezahlten Quellcode zur Verfügung. Weitergehende Übergabe-, Migrations- oder Dokumentationsleistungen werden nach Aufwand verrechnet.
- Zugänge: Beide Parteien geben erhaltene Zugangsdaten, Unterlagen und Betriebsmittel zurück oder löschen sie. Der Anbieter entfernt seine Zugänge zu Systemen des Kunden.
- Verträge mit Dritten: Dienste, die der Anbieter für den Kunden hält (Hosting, Lizenzen, KI-Dienste), werden auf Wunsch des Kunden übertragen, soweit der Anbieter dies ermöglichen kann; andernfalls kündigt sie der Anbieter auf den nächstmöglichen Termin. Die bis dahin anfallenden Kosten trägt der Kunde.
- Löschung: 90 Tage nach Beendigung ist der Anbieter berechtigt, Kundendaten zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Die Ziffern 7 (Haftung), 8 (Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte), 10 (Vertraulichkeit) und 14 (Schlussbestimmungen) gelten über das Vertragsende hinaus.
13. Referenzen
Der Anbieter darf den Kunden nach Abschluss des Projekts als Referenz nennen und das Projekt in allgemeiner Form beschreiben, sofern der Kunde vorgängig zugestimmt hat. Die Zustimmung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Anbieter entfernt die Nennung daraufhin innert angemessener Frist.
Vertrauliche Informationen nach Ziffer 10 dürfen dabei in keinem Fall offengelegt werden.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Wo diese AGB Textform genügen lassen, bleibt es dabei.
14.2 Rangfolge
Bei Widersprüchen gelten in dieser Reihenfolge: die schriftliche Einzelvereinbarung, das Angebot oder die Auftragsbestätigung, eine allfällige Produkt- oder Leistungsbeschreibung, diese AGB.
14.3 Änderung dieser AGB
Der Anbieter kann diese AGB für laufende Verträge mit wiederkehrender Leistung anpassen. Er teilt die Änderung mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten in Textform mit. Widerspricht der Kunde nicht vor Inkrafttreten, gilt die Änderung als angenommen; widerspricht er, kann jede Partei den betroffenen Vertrag auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens kündigen. Auf diese Folgen wird in der Mitteilung hingewiesen.
Für abgeschlossene Einzelaufträge gelten die AGB in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
14.4 Abtretung und Verrechnung
Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Anbieters auf Dritte übertragen. Eine Verrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese anerkannt oder gerichtlich festgestellt sind.
14.5 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
14.6 Anwendbares Recht
Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14.7 Gerichtsstand
Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist Luzern, Schweiz. Der Anbieter ist jedoch berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
Zwingende Gerichtsstände, insbesondere jene zugunsten von Konsumentinnen und Konsumenten, bleiben vorbehalten.
15. Kontakt
ImpulsAI by Zurmühle
Daniel Zurmühle
Hinterdorfstrasse 12
6235 Winikon
Schweiz
E-Mail: info@impulsai.ch
UID / Firmennummer: CHE-382.860.157
Handelsregister des Kantons Luzern